Die gesetzliche Grundlage der Verwertungskündigung findet sich bei der Regelung zur ordentlichen Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Danach hat der Vermieter ein berechtigtes Interesse dem Mieter zu kündigen, wenn er durch die Fortsetzung des Mietverhältnisses an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstücks gehindert.. Sie befinden sich hier: Dauner-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse Titel 5 Mietvertrag, Pachtvertrag Untertitel 2 Mietverhältnisse über Wohnraum Kapitel 5 Beendigung des Mietverhältnisses Unterkapitel 2 Mietverhältnisse auf unbestimmte Zeit (§ 573 - § 574 c) § 573 Ordentliche Kündigung.

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Kündigung wegen Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung, § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB

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Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) § 573. Ordentliche Kündigung des Vermieters. (1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. 1. der Mieter seine vertraglichen Pflichten schuldhaft nicht unerheblich verletzt hat,. Ordentliche Kündigung des Vermieters. (1) 1 Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. 2 Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen. (2) Ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Beendigung des Mietverhältnisses liegt insbesondere vor, wenn.